BGH schlägt erneut zu!
Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer
auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgaben noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen(BGH, Urteil v. 04.12.2009, V ZR 44/09). Basta!
Viele Verwalter, soweit sie die Entscheidung schon zur Kenntnis genommen haben, brechen in Hektik aus. Die Kommentatoren bieten bereits "Lösungen" an. Deckert z. B. schlägt vor, die Hausgeldzahlungen der Wohnungseigentümer auf das laufenden Hausgeld und auf Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage aufzuteilen. Entnahmen aus der Rücklage bucht er so ganz nebenher als Einnahmen und er kommt zu einer Abrechnung, die sicherlich kein Eigentümer mehr versteht.
Den Paukenschlag begründet der BGH unter anderem damit, daß die Abrechnung dem Wohnungseigentümer aufzeigen solle, welche Ausgaben und welche Einnahmen die Wohnungseigentümergemeinschaft im Abrechnungszeitraum wirklich hatte. Nur sollte man dabei auch die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung nicht außer Acht lassen! Welche Konsequezen wir aus der Entscheidung ziehen, können wir derzeit noch nicht sagen. Dem Schnellschuß von Deckert jedenfalls werden wir nicht folgen.
Viele Verwalter, soweit sie die Entscheidung schon zur Kenntnis genommen haben, brechen in Hektik aus. Die Kommentatoren bieten bereits "Lösungen" an. Deckert z. B. schlägt vor, die Hausgeldzahlungen der Wohnungseigentümer auf das laufenden Hausgeld und auf Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage aufzuteilen. Entnahmen aus der Rücklage bucht er so ganz nebenher als Einnahmen und er kommt zu einer Abrechnung, die sicherlich kein Eigentümer mehr versteht.
Den Paukenschlag begründet der BGH unter anderem damit, daß die Abrechnung dem Wohnungseigentümer aufzeigen solle, welche Ausgaben und welche Einnahmen die Wohnungseigentümergemeinschaft im Abrechnungszeitraum wirklich hatte. Nur sollte man dabei auch die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung nicht außer Acht lassen! Welche Konsequezen wir aus der Entscheidung ziehen, können wir derzeit noch nicht sagen. Dem Schnellschuß von Deckert jedenfalls werden wir nicht folgen.
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