Darf der Gaspreis an den Ölpreis gekoppelt werden?
Der BGH überprüft nach einer Mitteilung des Strom-Magazins derzeit die Koppelung des Gaspreises an den Heizölpreis. Es geht dabei darum, ob Ernergieversorger eine Erhöhung des Gaspreises an die Preisentwicklung beim Heizöl koppeln dürfen.
Zum einen klagt der Bund der Energieverbraucher gegen den Kölner Energieversorger RheinEnergie, zum anderen wenden sich mehrere Dutzend Gaskunden gegen eine Preiserhöhung der Stadtwerke Dreieich in Hessen. Lt. Strom-Magazin wird der BGH sein Urteil in beiden Sachen am 27. Januar 2010 verkünden.
Die klagenden Gaskunden sehen eine "unangemessene Benachteiligung", die sich daraus ergebe, daß die Versorger eine Gaspreis-Anpassung nicht von einer Preiserhöhung oder -senkung ihrer Vorlieferanten abhängig machten, sondern nur an die Entwicklung des Marktpreises für leichtes Heizöl (HEL) knüpften. Dies geschehe unabhängig davon, ob mit dieser Preisentwicklung tatsächlich Kostensteigerungen für das Unternehmen verbunden seien. Da die Klauseln nicht an die vom Versorger zu zahlenden Kosten für den Bezug des Erdgases anknüpften, könnten die Unternehmen zusätzliche Gewinne erzielen. Gas und Heizöl seien wegen der unterschiedlichen Anlieferungswege auch energierechtlich nicht vergleichbar, argumentieren die Kläger.
Die beklagten Gasversorger hielten die angegriffenen Klauseln hingegen für transparent genug. Der Verbraucher könne die Berechnungsformeln unschwer nachvollziehen. Wegen der mathematisch exakten Bindung des Erdgas-Preises an den Heizölpreis-Index drohten weder unkontrollierbare noch willkürliche Preiserhöhungen.
Wir gehen davon aus, daß die Kläger vor dem BGH scheitern. Preisgleitklauseln sind grundsätzlich zulässig. Eine exakte Bindung des Gas- an den Ölpreis dürfte damit zulässig sein. Viel spannender wäre die Frage, ob Gaspreisanpassungen mit dem schlichten Hinweis auf gestiegene Heizölpreise zulässig sind, wie das von vielen Versorgern gehandhabt wird. Hier hat der Kunde in der Regel überhaupt keine Möglichkeit, die Preisanpassung zu überprüfen, weil die Energieanbieter ihre "Berechnungsformeln" gerade nicht offen legen. Vielleicht gibt aber die im Januar anstehende Entscheidung im vorliegenden Verfahren hier Hinweise. Es wäre nicht das erste Mal, daß der BGH "obiter dictum" entsprechende Hinweise gibt.
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