Kriterien für die Wahl des richtigen Wohnungseigentumsverwalters
Fragen, die vor der Auswahl eines WEG-Verwalters gestellt werden sollten, weil diese Merkmale helfen, die "Spreu vom Weizen" zu trennen. Das ist in diesem Beruf besonders wichtig, weil der Zugang zum Beruf von keinerlei Qualifikationsnachweis abhängig ist. Jedermann kann sich WEG-Verwalter nennen. Oft werden Fehler bei der Auswahl des Verwalters von den Wohnungseigentümern später teuer bezahlt. Sorgfalt bei der Auswahl beugt Risiken vor.
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Kann der Anbieter Referenzen über die Verwaltung von mindestens drei Wohnungseigentümergemeinschaften anbieten?
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Können die Beiräte der Referenzobjekte positiv über die Zusammenarbeit mit dem Verwalter berichten?
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Ist der Verwalter hauptberuflich tätig?
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Kann der Verwalter eine ausreichende Büroorganisation nachweisen?
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Ist der Verwalter jederzeit erreichbar?
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Kann über den Verwalter eine positive Bankauskunft beschafft werden?
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Gibt es ein schriftliches Vertragsangebot?
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Gibt es eine Leistungsbeschreibung?
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Sind die Kernaufgaben in der Verwaltervergütung enthalten oder wird zwischen Grund-, Zusatz- und sonstigen Leistungen unterschieden?
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Liegt die Vergütung pro Einheit zwischen 18,00 bis 26,00 € monatlich - je nach Größe der Anlage?
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Werden die Kosten für Sonderaufgaben festgelegt?
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Enthält der Verwaltervertrag ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund?
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Können die Mitarbeiter des Verwalters eine Berufsausbildung und fundierte rechtliche Kenntnisse nachweisen?
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Erfüllt der Verwalter seine Aufgaben selbst und wird deshalb die Übertragung der Verwaltungstätigkeit auf Dritte (gemeint sind hier nicht die Mitarbeiter des Verwalters) ausgeschlossen?
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Hat der Verwalter eine angemessene Betriebs- und Vermögenschadenhaftpflichtversicherung?
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Enthält der Verwaltervertrag keinen Ausschluß für Verschulden über leichte Fahrlässigkeit hinaus?
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Ist im Verwaltervertrag eine angemessene Verjährungsfrist vorgesehen?
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Verpflichtet sich der Verwalter im Vertrag, Wirtschaftspläne spätestens drei Monate nach Beginn des Wirtschaftsjahres vorzulegen?
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Garantiert der Verwalter nach dem Vertrag, die Abrechnung spätestens im ersten Halbjahr des folgenden Wirtschaftsjahres zur Beschlußfassung vorzulegen?
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Sichert der Verwalter den Versand der Versammlungsprotokolle innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu?
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Entspricht das EDV-Abrechnungsschema des Verwalters den gesetzlichen Vorgaben?
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Ist in der Grundleistung eine Objektbegehung einmal jährlich vorgesehen?
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Sorgt der Verwalter für die Abnahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen?
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Werden der Abschluß und die Überwachung von Verträgen mit Hausmeistern und sonstigem Dienstpersonal im Rahmen des Vertrags ohne zusätzliches Entgelt übernommen?
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Stellt der Verwalter sicher, daß das Vermögen der Gemeinschaft von seinem Vermögen getrennt gehalten wird und zwar so, daß das Vermögen der Gemeinschaft beim Konkurs des Verwalters sicher ist?
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Hat jeder Miteigentümer das Recht auf jederzeitige Einsicht in die Verwaltungsunterlagen?
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Bildet sich der Verwalter regelmäßig weiter und kann er das nachweisen?
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Informiert der Verwalter die Beiräte und die Eigentümer über rechtliche Entwicklungen und berücksichtigt er diese bei der laufenden Verwaltungsarbeit?

