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Neuer Erlaß zu Dichteitsprüfungen

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Laut Landeswassergesetz müssen Abwasserleitungen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2015 auf Dichtheit geprüft werden.

Abweichend können die Kommunen außerhalb von Wasserschutzgebieten durch Satzungen andere Fristen festlegen und diese an die Untersuchung der öffentlichen Kanäle koppeln. Damit ist eine Verlängerung bis spätestens Ende 2023 möglich.

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 17.06.2011heute einen Erlass zu Dichtheitsprüfungen von privaten Abwasserkanälen veröffentlicht. Der Erlaß erlaubt ausdrücklich die optische Inspektion als Dichtheitsnachweis. Eine Druckprüfung ist in der Regel nur bei Neubauten und wesentlichen Änderungen erforderlich.

Die Entscheidung, ob und wann eine Sanierung erforderlich ist, trifft - vorbehaltlich wasser- und bodenschutzrechtlicher Entscheidungen der zuständigen Ordnungsbehörden - die Gemeinde. Schwere Schäden müssen danach innerhalb von sechs Monaten repariert werden, mittelschwere Schäden nach Möglichkeit innerhalb von 5 Jahren.  Für geringe Schäden sollten grundsätzlich keine Sanierungsfristen vorgegeben werden, die Beurteilung einer Notwendigkeit der Sanierung kann im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung erfolgen. Das heißt mit anderen Worten, daß geringe Schäden gar nicht  beseitigt werden müssen. Dazu zählen zum Beispiel feine Risse an der Oberseite der Abwasserleitung.

Das Ministerium informiert auf der Internetseite www.buergerinfo-abwasser.de ausführlich zur Dichtheitsprüfung.