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Zitterbeschluß bei baulichen Veränderungen

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Den Umgang mit baulichen Maßnahmen innerhalb einer

Wohnungseigentümergemeinschaft regelt § 22 WEG. Dort wird zwischen baulichen Veränderungen im allgemeinen, baulichen Veränderungen, die Modernisierungen im Sinne der mietrechtlichen Bestimmungen sind, und modernisierenden Instandsetzungen unterschieden. Lesen Sie mehr im Kundenbereich unter Beschlußkompetenz.