
Rohrwärmeausgleich bei Einrohrheizungen
Eine neue Entscheidung des u.a. für das Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Senats des BGH eröffnet die in den vergangenen beiden Jahren in vielen Gemeinschaften geführte Diskussion neu. Es war und ist oft unter den Wohnungseigentümern strittig, ob die VDI 2077 bei zu geringem erfassten Verbrauch anzuwenden ist. Der BGH hat jetzt entschieden, dass die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkV nur bei überwiegend freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung analog anwendbar ist. Freiliegend sind Leitungen nur, wenn sie sichtbar sind.
Betroffen von dieser Entscheidung sind in der Regel Objekte älteren Baujahrs, die über eine Einrohrheizung verfügen. Dort ist es oftmals so, dass nur ein geringer Anteil der Verbrauchswärme von den angebrachten elektronischen Heizkostenverteilern erfasst werden kann. Werden hier Grenzwerte unterschritten, dann darf unseres Erachten nicht nach den Ablesewerter verteilt werden. Das war zumindest vorherrschende Meinung in der Rechtsprechung vor Inkraftreten der letzten Änderung der HeizkV, die die Anwendung der VDI 2077 überhaupt erst ermöglicht hat.
Sind die Heizleitungen zudem nicht überwiegend sichtbar, dann darf u. E. künftig gar nicht mehr verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Hier ist dann allein nach der Wohnfläche abzurechnen. Wie im Einzelfall zu verfahren ist, müssen die Wohnungseigentümer durch Beschluss festlegen. Es wird also wiederum kontroverse Diskussionen geben.
Senderneubelegung durch Unitymedia
Da wir nicht wissen, ob alle Eigentümer direkt von Unitymedia angeschrieben werden, verweisen wir auf den entsprechenden Artikel auf unserer Homepage.
Heizstrom - Preisvergleich
"Finanztest" berichtet in der Ausgabe 1/2017, daß Kunden, die nur über einen Zweitarifzähler verfügen, jetzt auch die Vergleichsrechner im Internet nutzten können. Für Kunden haben wir im Kundenbereich unter "Wohnungseigentum aktuell" die Information zur Verfügung gestellt.
Wechsel Techniker der WEG-Verwaltung
Frau Neus-Schneider verlässt das Unternehmen auf eigenen Wunsch zum 31.03.2017. Sie wird sich einer neuen beruflichen Herausforderung stellen.
Frau Neus-Schneider war seit mehr als 20 Jahren fester Bestandteil des Teams Wohnungseigentumsverwaltung in unserem Haus. Sie hat in dieser Zeit die Abteilung maßgebend mitgeprägt. Als ausgebildete Technikerin für Heizung, Klima, Lüftung und Sanitär war sie anerkannte Gesprächspartnerin von Eigentümern, Verwaltungsbeiräten und genauso für Handwerker, Architekten und sonstige Sonderfachleute. Das galt sowohl, wenn es darum ging, Schäden zu erkennen, zu analysieren und dann geeignete Maßnahmen vorzuschlagen und umzusetzen als auch dann, wenn modernisierende Instandsetzungen und Modernisierungsmaßnahmen auf dem Plan standen.
Wir wünschen Frau Neus-Schneider für ihren weiteren beruflichen Lebensweg viel Erfolg und viel Glück für die Zukunft.
Als Nachfolger von Frau Neus-Schneider konnten wir zum 01.04.2017 Herrn Stefan Anlauf gewinnen. Er wird anfangs von Herrn Schmidt und Herrn Klaes unterstützt, so dass für unsere Kunden die technische Unterstützung bei allen Baumaßnahmen weiterhin sichergestellt ist. Herr Anlauf freut sich auf seine neue Tätigkeit. Seine erste Aufgabe wird es natürlich sein, die Gemeinschaften und deren Baulichkeiten kennen zu lernen.
Wir werden Herrn Anlauf in Kürze hier an dieser Stelle kurz vorstellen.
DigiNetzG
Am 10.11.2016 ist das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) in Kraft getreten. Netzbetreiber erhalten über Neuregelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einen Mitbenutzungsanspruch an aktiven und passiven Infrastrukturen auch in Wohngebäuden. Weitere Informationen dazu haben wir im Kundenbereich unter dem Menüpunkt "Wohnungseigentum aktuell" für Sie bereitgestellt.