
Lichtblick für Verwalter
Dem WEG-Verwalter können Prozeßkosten – so das LG Berlin – nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlaßt wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft; dabei muß es sich auch subjektiv um eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung handeln. Genau das war es auch, was dem Gesetzgeber bei der Reform des WEG im Jahr 2007 vorschwebte. Allerdings haben die Gerichte seitdem anders geurteilt. Mehr zu dieser Entscheidung finden Sie auf unserem Blog.
Belastungsverbot
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10.10.2014 (V ZR 315/13) erneut eine (Jahrhundert)Entscheidung zur Frage der Beschlußkompetenz getroffen, die Wohnungseigentümer und Verwalter erneut vor größere Probleme stellen kann. Weitere Informationen finden Sie in unserem Blog zum Wohnungseigentum.
Altersgerechter Wohnraum
Bereits heute sind rd. zwei Millionen Wohnungen in Deutschland nicht oder nur unzureichend barrierearm. Bis 2030 sieht die KfW-Bankengruppe einen Invesititonsbedarf von bis zu 50 Milliarden Euro, um das Defizit zu beseitigen. Das sind rund drei Milliarden Euro jährlich. Dabei wird unterstellt, daß bis zum Jahr 2030 2,9 Mio. zusätzliche barrierearme Wohneinheiten benötigt werden.
Angesicht des demographischen Wandels erscheinen diese Zahlen plausibel: Prognosen gehen davon aus, daß bundesweit die Anzahl der Senioren (Menschen im Alter von 65 Jahren und mehr werden dazu gezählt) bis zum Jahr 2030 um 33 % auf dann 22,3 Millionen zunehmen wird (Quelle: WI 32, S. 1).
Davon betroffen sind natürlich auch die (selbstgenutzten) Eigentumswohnungen, deren Anteil an den Wohnungen in Deutschland beachtlich ist. Gleichwohl wird das notwendige Ausmaß des altersgerechten Umbaus nicht erreicht werden, weil einmal die staatliche KfW-Förderung für Wohnungseigentümer nur schwer erreichbar ist und weil die gesetzlichen Regelungen im Wohnungseigentumsrecht rechtliche Hürden enthalten, die kaum zu überwinden sind. Oder spitz formuliert: Was nutzt ein barriereamres Bad im 4. OG, wenn es keinen Aufzug gibt? Und die Nachrüstung eines Aufzugs ist noch immer eine bauliche Veränderung, der alle Eigentümer zustimmen müssen.
Instandhaltung und Schadenersatz
Der BGH hat mit am 17.10.2014 (V ZR 9/14) entschieden, daß bei sofort notwendigen Sanierungsmaßnahme keine Rücksicht auf Finanzprobleme genommen werden darf. Er hat darüber hinaus entschieden, daß die Wohnungseigentümer und nicht der Verband auf Schadenersatz für unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen haftet. Mehr Informationen finden Sie in unserem Blog zum Wohnungseigentum.
Greiner
was ist das? Das ist d e r Kommentar zum Wohnungseigentumsrecht. Das Werk bringt alle relevanten Fragen des Wohnungseigentums griffig, prägnant und sehr gut lesbar auf den Punkt. Von einem Praktiker für Praktiker. Kein langwieriger theoretischer Überbau sondern einfach die Behandlung der für Praktiker relevanten Themen anhand der aktuellen Rechtsprechung.