
Grunderwerbsteuer
Erwerber einen Eigentumswohnung müssen auf die vorhandene Instandhaltungsrücklage (anteilig im Kaufpreis enthalten) keine Grunderwerbsteuer zahlen. Wohnungsverkäufer sollten deshalb die Höhe der anteilige Instandhaltungsrücklage aus der letzten Jahresabrechnung feststellen und dem Käufer mitteilen. Der Wohnungskäufer sollte dann beim Kaufvertrag darauf achten, daß im Kaufpreis enthaltene Rücklagen nicht zum Immobilienkaufpreis zählen und damit auch nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einfließen.
Das gilt grundsätzlich auf für mitveräußerte Einrichtungsgegenstände und Wohnungsinventar wie Möbel, normale Einbauküchen oder sogar den Heizölvorrat.
Da die Grunderwerbsteuer immerhin 6,5 % des Kaufpreises (in NRW und damit an einem Spitzenplatz in Deutschland) beträgt (mit ständig steigender Tendenz), rentiert es durchaus, auf diesen Sachverhalt zu achten.