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Prozeßkosten

Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadenersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozeßkosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen.