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Zweitbeschluß

Der Wirtschaftsplan kann nach der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung durch einen Zweitbeschluß ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen; nichts anderes gilt, so der BGH in seiner Entscheidung vom 04.04.2014 (V ZR 168/13), für den Beschluß über die Erhebung einer Sonderumlage als Ergänzung des Wirtschaftsplans.