
Lichtblick für Verwalter
Dem WEG-Verwalter können Prozeßkosten – so das LG Berlin – nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlaßt wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft; dabei muß es sich auch subjektiv um eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung handeln. Genau das war es auch, was dem Gesetzgeber bei der Reform des WEG im Jahr 2007 vorschwebte. Allerdings haben die Gerichte seitdem anders geurteilt. Mehr zu dieser Entscheidung finden Sie auf unserem Blog.