
Trinkwasserversorgungsanlage - die WEG ist zuständig
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann richtige Adressatin belastender Bescheide in Vollzug der Trinkwasserverordnung sein, weil sie nach den Vorschriften der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) als Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage i.s.d. TrinkwV anzusehen ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass einzelne Bestandteile der Trinkwasserversorgungsanlage, wie z. B. die Wasserarmaturen in der Wohnung, Sondereigentum sind.