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Keine Verjährung -keine Verwirkung.

Die zweckwidrige Nutzung eines Teileigentums zu Wohnzwecken verjährt nicht. Eine Neuvermietung verhindert auch die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs. Informationen zu dieser Entscheidung enthält die Pressemitteilung der KSG und unser Blog für Wohnungsiegentümer.