
Rauchwarnmelder - wer ist in NRW zuständig?
Das LG Karlsruhe kommt zu dem Ergebnis, dass eine gekorene Wahrnehmungskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum Einbau von Rauchwarnmeldern dann besteht, wenn sich die Verpflichtung nicht an sämtliche Wohnungseigentümer richtet. Richtet sich die Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern hingen an alle Wohnungseigentümer, besteht eine geborene Wahrnehmungskompetenz des Verbandes. Mehr dazu finden Sie auf unserem Blog.