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Mietvertrag und Schönheitsreparaturen - ein Drama ohne Ende?

Wer geglaubt hat, dass durch die jüngsten Entscheidungen des BGH zum Recht der Schönheitsreparaturen die wesentlichen Fragen geklärt sind, hat sich getäuscht.

Das LG Berlin macht mit einer neuen Entscheidung (Urteil vom 09.03.2017, WM 2017, S. 189 ff.) auf sich aufmerksam. Es entschied: Vom Vermieter gestellte Formularklauseln, in denen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen uneingeschränkt auf den Wohnungsmieter abgewälzt wird, sind - gem. §§ 536 Abs. 4 BGB, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB - auch dann unwirksam, wenn die Mietsache dem Mieter zu Vertragsbeginn renoviert überlassen wurde. Mehr Einzelheiten zu diesen Entscheidung finden Sie >>hier.

Es scheint so, als wenn der BGH sich der Auffassung des LG Berlin nicht anschließt. Der BGH ist weiterhin der Auffassung, dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zulässig ist. Allerdings sind die Hürden sehr hoch.