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Rohrwärmeausgleich bei Einrohrheizungen

Eine neue Entscheidung des u.a. für das Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Senats des BGH eröffnet die in den vergangenen beiden Jahren in vielen Gemeinschaften geführte Diskussion neu. Es war und ist oft unter den Wohnungseigentümern strittig, ob die VDI 2077 bei zu geringem erfassten Verbrauch anzuwenden ist. Der BGH hat jetzt entschieden, dass die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkV nur bei überwiegend freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung analog anwendbar ist. Freiliegend sind Leitungen nur, wenn sie sichtbar sind. 

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VDI 2077 nur noch bei überwiegend sichtbaren Heizleitungen anwendbar
 

Betroffen von dieser Entscheidung sind in der Regel Objekte älteren Baujahrs, die über eine Einrohrheizung verfügen. Dort ist es oftmals so, dass nur ein geringer Anteil der Verbrauchswärme von den angebrachten elektronischen Heizkostenverteilern erfasst werden kann. Werden hier Grenzwerte unterschritten, dann darf unseres Erachten nicht nach den Ablesewerter verteilt werden. Das war zumindest vorherrschende Meinung in der Rechtsprechung vor Inkraftreten der letzten Änderung der HeizkV, die die Anwendung der VDI 2077 überhaupt erst ermöglicht hat.

Sind die Heizleitungen zudem nicht überwiegend sichtbar, dann darf u. E. künftig gar nicht mehr verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Hier ist dann allein nach der Wohnfläche abzurechnen. Wie im Einzelfall zu verfahren ist, müssen die Wohnungseigentümer durch Beschluss festlegen. Es wird also wiederum kontroverse Diskussionen geben.