
Zahlungsverzugskündigung
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 27.09.2017 (VIII ZR 193/16) seine ständige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Zahlungsverzugskündigung bestätigt. Diese bleibt, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, solange wirksam, bis der Vermieter hinsichtlich des Rückstands vollständig befriedigt wird.